VTZ-Saarpfalz Homburg-Zweibrücken e.V.

 

 

 

SATZUNG

(Stand 30.06.2010)

  

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen VTZ-Saarpfalz Homburg-Zweibrücken e. V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 66424 Homburg-Einöd, Heinrich-Spoerl-Straße 19, und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Homburg eingetragen. Er ist Mitglied des Landessportverbandes für das Saarland (LSVS) und des Handball-Verbands Saar (HVS).

  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. eines Jahres und endet am 30.06. des Folgejahres.

§ 2

Aufgaben und Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein hat die Aufgabe im Bereich des Handballsports ein zeitgemäßes Angebot zur sportlichen Betätigung für alle Altersgruppen in der  Saarpfalz zu bieten, und zwar in den Bereichen:
    • Spitzensport
    • Leistungssport
    • Breitensport
    • Freizeitsport
    • Gesundheitssport

  2. Mit dieser Zielsetzung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung (Steuerbegünstigte Zwecke). Der Verein erstrebt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke; er ist selbstlos tätig. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch sportliche Veranstaltungen und Wettkämpfe.

  4. Der Verein versteht sich als Repräsentant des historischen Gebietes der Saarpfalz und will das durch den Namen zum Ausdruck bringen. Durch seinen Sitz im Saarland und durch die Zugehörigkeit zum Handball-Verband Saar will er an die alte Spielpraxis und die alten Freundschaften anknüpfen.

  5. Alle Mitglieder der VTZ-Saarpfalz Homburg-Zweibrücken e.V. sind gleichzeitig beitragsfreie Mitglieder der VTZ.

  6. Spielort ist Zweibrücken

§ 3 

Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied der VTZ-Saarpfalz Homburg-Zweibrücken e.V. kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die in § 2 dieser Satzung genannten Ziele zu unterstützen. Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich das Mitglied den Bestimmungen der Satzung des Vereins. Zugleich erkennt das Mitglied die Satzung und die Spielordnung des HVS an.

  2. Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand der VTZ-Saarpfalz Homburg-Zweibrücken e.V. zu erklären. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Sie kann nur verweigert werden, wenn eine Schädigung der Vereinsinteressen zu befürchten ist.

  3. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb eines Monats Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

  4. Personen, die sich um die Sache des Handballsports und des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und Zustimmung des Beirates von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  5. Die Mitgliedschaft endet:
    a)     durch Tod
    b)    durch schriftliche Kündigung beim Vorstand zum Ende eines Kalenderhalbjahres, die spätestens zum 31.05. bzw. 30.11. bei der Geschäftsstelle einzureichen ist.
    c)     durch Ausschluss

  6. Ein Ausschluss ist nur zulässig bei ehrenrührigem oder sonst vereinsschädigendem Verhalten. Ebenso kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, das mit seinen Beträgen trotz erfolgter Mahnung im Rückstand ist. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand, nachdem dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben war.

  7. Die Anrufung des Beirates ist möglich. Stimmt der Beirat nicht zu, so ist der Ausschluss unwirksam. Bestätigt dieser jedoch den Ausschluss,, kann der Betroffene die Entscheidung der Mitgliederversammlung, deren Ergebnis nicht anfechtbar ist, beantragen. Bei dieser Entscheidung ist der Betroffene abstimmungsberechtigt.

 

 

§ 4

Ausgaben

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Vorstand kann mit ehrenamtliche Tätigen (Mitgliedern) Vereinbarungen über die Leistungen von Aufwandsentschädigungen treffen

 

 

§ 5 

Beiträge

 

  1. Jedes Mitglied hat einen halbjährlich im Voraus fälligen Beitrag zu leisten, der zum 1.1. bzw. 1.7. eines jeden Jahres zu zahlen ist. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Aufnahmemonat und ist im voraus anteilig bis zum 30.06. bzw. 01.12. zu entrichten. Die Höhe des Betrags bestimmt die Mitgliederversammlung. In Ausnahmefällen kann der Vorstand Ermäßigung oder Erlass des Beitrages gewähren.

  2. Die VTZ-Saarpfalz Homburg-Zweibrücken e.V. kann einen Sonderbeitrag für ihre Mitglieder zur Finanzierung eines konkreten Mehraufwandes beschließen. Über die Einführung, Dauer und die Höhe des Sonderbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Nach einer wirksamen Einführung des Sonderbeitrages sind die Mitglieder der VTZ-Saarpfalz Homburg-Zweibrücken e.V. zur Zahlung des Sonderbeitrages verpflichtet.

 

§ 6 

Organe der VTZ-Saarpfalz Homburg-Zweibrücken e.V.

 

Organe der VTZ-Saarpfalz Homburg-Zweibrücken e.V. sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

  

§ 7 

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der VTZ-Saarpfalz Homburg-Zweibrücken e.V. Sie findet alljährlich im Monat März oder April vor der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins statt. Der Vorstand bestimmt den Tagungsort und lädt die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen “Pfälzischer Merkur” und “Die Rheinpfalz” in Zweibrücken ein.

  2. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann der Vorstand oder der Beirat im Falle des § 10  Ziffer 3 und 4 eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies dem Vorstand gegenüber unter Angabe des Zwecks schriftlich verlangt.

  3. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied stellen. Andere Anträge der Mitglieder müssen 4 Tage  vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.

 

 

§ 8 

Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

  2. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, soweit die Satzung keine qualifizierte Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung des Stimmergebnisses nicht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  3. Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn mindestens ein anwesendes Mitglied dies verlangt.

Wahlen erfolgen stets geheim, sofern mehrere Vorschläge vorliegen. Liegt nur ein Vorschlag vor, kann die Wahl durch Akklamation erfolgen, sofern nicht geheime Abstimmung beantragt wird.

Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, soweit diese nicht dem Vorstand übertragen sind.

 Ihr obliegt insbesondere:

a)     die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

b)    die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

c)     die Entlastung des Vorstandes

d)    die Änderung der Satzung (2/3 Mehrheit erforderlich)

e)     die Auflösung der VTZ-Saarpfalz Homburg-Zweibrücken e.V. (3/4 Mehrheit erforderlich)

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. seinen 2 Stellvertretern
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
    5. vier Beisitzern
  2. Der Vorstand wird in zeitlicher Anlehnung an die Wahlen im Gesamtvorstand auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er leitet die VTZ-Saarpfalz Homburg-Zweibrücken e.V. und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Personen vertreten den Verein gemeinsam.
  4. Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt dieser mittels einer Geschäftsordnung.
  5. Der Vorstand kann sich zur Ausführung der laufenden Verwaltung des Vereins eines Geschäftsführers als besonderem Vertreter des Vereins (§30 BGB) bedienen. der Geschäftsführer vertritt in diesem Umfang auch den Verein nach außen. Er kann gleichzeitig dem Vorstand nach Nr. 1 a-e angehören. Gehört der Geschäftsführer nicht zugleich dem Vorstand an, nimmt er mit beratendem Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil.

 

§ 10 

Kassenprüfer

Zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählende Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr die Kasse. Sie berichten der Mitgliederversammlung und sind nur dieser verantwortlich.

 

§ 11 

Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern

 

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so müssen die übrigen Vorstandsmitglieder unverzüglich ein Vereinsmitglied bis zur Neuwahl kommissarisch mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds beauftragen.

    Die Neuwahl hat von der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die Amtszeit des neugewählten Vorstandsmitgliedes richtet sich entsprechend § 8 Ziffer 2 nach der noch verbleibenden Restlaufzeit der Amtsperiode des bisherigen Mitgliedes.
  2. Tritt ein Vorstandsmitglied während einer Mitgliederversammlung zurück, so kann in der gleichen Versammlung ein Nachfolger mit 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder gewählt werden.
  3. Tritt der gesamte Vorstand zurück, so bildet der Beirat aus seinen Mitgliedern unverzüglich einen Ausschuss, der bis zur Neuwahl des Vorstandes die Geschäfte kommissarisch weiterführt. Mitglieder des zurückgetretenen Vorstandes dürfen dem Ausschuss nicht angehören.
  4. Die Neuwahl hat durch eine vom Beirat entsprechend § 6 Ziff. 2 einzuberufende au­ßerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen. Die Neuwahl durch eine außerordentliche Versammlung kann unterbleiben, wenn eine ordentliche Mitglie­derversammlung innerhalb von 8 Wochen nach Rücktritt des Vorstandes stattfinden kann, zu der der Beirat einlädt.
  5. Eine Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist in jeder Mitgliederversammlung möglich, wenn gleichzeitig ein Nachfolger gewählt wird (konstruktives Mißtrauensvotum).

 

 

§ 12

Beirat

 

  1. Der Beirat besteht aus bis zu 5 Mitgliedern

    a) die aufgrund besonderer Verdienste vom Vorstand berufen werden

    b) oder vom Beirat und Vorstand gemeinsam berufenen werden,

    c) sowie den Ehrenmitgliedern gemäß § 3 Ziffer 4.
  2. Scheidet ein  berufenes Mitglied aus dem Beirat aus, ernennen Beirat und Vorstand gemeinsam (einfache Mehrheit) ein neues Mitglied. Die Berufung gilt für einen Zeitraum von 4 Jahren. Eine erneute Berufung ist möglich.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein erlischt die Zugehörigkeit zum Beirat.
  4. Wird ein Beiratsmitglied in den gewählten Vorstand berufen, so ruht seine Zugehörigkeit zum Beirat für die Dauer seiner Vorstandstätigkeit. Es steht ihm frei, entweder für die Dauer seiner Verhinderung einen Vertreter zu benennen oder aus dem Beirat auszuscheiden.

  5. Kann ein Mitglied seine Beiratstätigkeit infolge einer längerfristigen Abwesenheit oder sonstiger Gründe nicht ausüben, so steht es ihm frei, längstens für die Dauer eines Jahres einen Vertreter zu benennen oder sofort aus dem Beirat auszuscheiden.
  6. Der Beirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder - spätestens 8 Wochen nach der Mitgliederversammlung  - einen Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
  7. Der Vorsitzende des Beirates kann an Vorstandssitzungen teilnehmen.
  8. Entscheidungen im Beirat werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
  9. Aufgaben des Beirats sind:

 a)Tätigkeit als Berufungsinstanz beim Ausschluss von Mitgliedern.

b)Führung der Vereinsgeschäfte bei Rücktritt des gesamten Vorstandes unter Einberufung einer Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl.

c)Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten,

d) Wahrnehmung von besonderen Aufgaben, die vom Vorstand delegiert wurden,(z.B. Marketingunterstützung, Sponsoring).

e)Vermittlung bei persönlichen Differenzen zwischen Vereinsmitgliedern,

f)Vorschläge und Zustimmung  zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 

§ 13 

Satzungsänderung und Auflösung

 

  1. Eine Satzungsänderung kann nur in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  2. Eine Auflösung der VTZ-Saarpfalz Homburg-Zweibrücken e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sollte bei der Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Bei Auflösung der VTZ- Saarpfalz Homburg-Zweibrücken e.V. fällt das Vereinsvermögen an die Vereinigte Turnerschaft Zweibrücken 1861/97 e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 der Satzung beschriebenen Zwecke zu verwenden hat.

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